Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen
Stand: Mai 2025
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- A. Geltungsbereich, Vertragsschluss
- Vertragspartner, Regelungsgegenstand
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen („AGB“) gelten für alle bestehenden und künftigen Verträge über die befristete Nutzung sowie den Support von Softwareprodukten (Softwaremiete bzw. Software-Abonnement) sowie über Beratungs-, Schulungs- sowie sonstige Dienstleistungen zwischen der SIMCON kunststofftechnische Software GmbH, Schumanstraße 18a, 52146 Würselen, Deutschland oder einer mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft („SIMCON“) einerseits und Nutzern von Softwareprodukten oder Dienstleistungen von SIMCON andererseits („Kunde“).
- Für vom Kunden bei SIMCON bestellte Softwarepakete einschließlich der hierbei pro bestelltem Nutzerkonto (User-Account oder Seat) ausgewählten Module („Lizenzvertrag“), einschließlich etwa mitgelieferter Hardlocks, notwendiger Dateien, Testbeispiele sowie zugehöriger Benutzerdokumentation (nachstehend insgesamt „Software“ bezeichnet) gelten die Nutzungs- sowie Supportbedingungen gemäß Teil B dieser AGB („Lizenzbedingungen“). Für vom Kunden bei SIMCON beauftragte Beratungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen („Dienstleistungsvertrag“) gelten die Bestimmungen gemäß Teil C dieser AGB („Dienstleistungsbedingungen“). Ergänzend gelten für die Lizenzbedingungen und Dienstleistungsbedingungen die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D dieser AGB („Allgemeine Bedingungen“).
- Individualaufträge zur Anpassung oder Weiterentwicklung der Software durch SIMCON erfolgen ausschließlich auf Grundlage von gesondert abzuschließenden Verträgen, für welche die vorliegenden AGB nur ergänzend gelten.
- Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst – abrufbar auf der Homepage von SIMCON unter https://www.SIMCON.com/de/agb und https://www.SIMCON.com/gtc. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn SIMCON ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
- Vertragsschluss
- Angebote von SIMCON stellen sich nicht als verbindliche Vertragsangebote, sondern lediglich als eine Einladung zu einer Angebotsabgabe des Kunden dar, an die SIMCON inhaltlich längstens 30 Tage gebunden ist.
- Der Lizenzvertrag und/oder der Dienstleistungsvertrag kommen jeweils nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, nicht bereits durch die Bestellung seitens des Kunden. Die Auftragsbestätigung kann auch konkludent im Rahmen der Zusendung der bestellten Software, dem Zugänglichmachen der Software im Wege des Downloads, durch Zurverfügungstellung der beauftragten Dienstleistung oder durch Übersendung einer Rechnung erfolgen.
- Widerspricht der Kunde der Einbeziehung dieser AGB in den Lizenz- oder Dienstleistungsvertrag, insbesondere bestätigt er beim erstmaligen Laden der Software in den Arbeitsspeicher seines Rechners nicht die Geltung der Lizenzbedingungen, ist SIMCON zur Kündigung des Lizenz- und/oder Dienstleistungsvertrags berechtigt.
- Vertragspartner, Regelungsgegenstand
- B. Lizenzbedingungen
- Gegenstand
- Gegenstand der Lizenzbedingungen ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenz“) an der Software sowie die seitens SIMCON zu erbringenden Supportleistungen.
- Die Einräumung der Lizenz erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr. Bis zur Zahlung der Lizenzgebühr wird dem Kunden nur eine befristet freigeschaltete Software überlassen; es gilt die Regelung gemäß 6.3.
- Nutzungsrechte, User-bezogene Accounts
- SIMCON stellt dem Kunden befristet auf die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lizenz (Ziffer 5) die Software, nach Wahl von SIMCON auf einem Datenträger oder per Download, in der vom Kunden bestellten Anzahl an Lizenzen zur Verfügung und räumt dem Kunden jeweils eine befristete, nicht ausschließliche, nicht abtretbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie im Lizenzvertrag und im Handbuch beschrieben zu nutzen. Die jeweils eingeräumten Lizenzen sind personenbezogen (Account- bzw. Seat-basiert) und können hinsichtlich Nutzungsumfang (insbesondere in Bezug auf die vom Kunden jeweils bestellten Softwarepakete sowie Module) und Laufzeit pro Seat unterschiedlich ausgestaltet sein.
- Die zulässige Nutzung umfasst die seitens des lizenzierten Users (Seat) vorzunehmende Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher des betreffenden Rechners sowie den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der Ziffer 4.1 durch den User auf dem für diesen bei Installation eingerichteten Account. Ohne die ausdrückliche Gestattung seitens SIMCON ist die Nutzung der Software über einen Fernzugriff auf den Arbeitsplatz, auf welchem die Software installiert ist, nicht gestattet. Die Nutzung durch nicht lizenzierte User ist nicht gestattet.
- Der Kunde ist berechtigt, bei SIMCON höchstens einmal im Monat die Übertragung der Lizenz zugunsten eines Users auf einen anderen User zu verlangen. Der für den bisherigen User eingerichtete Account wird in diesem Fall von SIMCON gelöscht und es wird ein neuer Account für den neuen User eingerichtet.
- Wünscht der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit (Ziffer 5.2) einen Wechsel der von ihm bestellten flexiblen Add on-Module der Software, wird dies von SIMCON gegen Vergütung einer zusätzlichen Monatsgebühr für den betreffenden Seat entsprechend einrichten.
- Falls ein spezieller Software-Schutz (Hardlock) mitgeliefert wurde, ist dieser vorschriftsmäßig an der betreffenden Hardware zu installieren. Der Software-Schutz darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.
- Die von SIMCON überlassene Software (Programm, Hardlock, Handbuch und ggf. weitergehende Dokumentation) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich SIMCON zu.
- Die Software enthält Bestandteile sowie Module, deren Rechte bei Drittherstellern liegen und bei denen es sich zum Teil um Open Source-Software handelt. Der Kunde wurde hierauf vor Abschluss des Lizenzvertrages im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen und hatte Gelegenheit, die entsprechende Liste der betroffenen Bestandteile sowie die Lizenzbedingungen der Open Source-Software zur Kenntnis zu nehmen.
- In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise an Dritte zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.
- Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist SIMCON berechtigt, vom Kunden die Nachentrichtung der Lizenzgebühren zu verlangen, die vom Kunden zu zahlen gewesen wären, hätte er für diese Mehrnutzung entsprechende Lizenzen erworben. Ferner hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von SIMCON nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, Unterlassung oder Rücktritt bzw. Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- Die Installation der Software wird normalerweise durch den Kunden durchgeführt. Sollte die Installation der Software durch SIMCON vom Kunden gewünscht sein, werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach anfallendem Aufwand (allgemein von SIM-CON berechneter Tagessatz zzgl. Reisekosten und Spesen) die anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Ist der Kunde bei Erwerb einer Lizenz nach Ziffer 4.1 („neue Lizenz“) bereits Inhaber einer nach bis zum 30. April 2025 gültigem Lizenzsystem eingeräumten unbefristeten Lizenz („alte Lizenz“), werden die dem Kunden bis dahin eingeräumten Nutzungsrechte für die Vertragslaufzeit (Ziffer 5.2) ausgesetzt und durch die neue Lizenz ersetzt; ein etwa bestehender Wartungsvertrag im Hinblick auf die alte Lizenz wird beendet. Das Inkrafttreten der neuen Lizenz gemäß Ziffer 5.1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde einen ihm ggf. nach alter Lizenz überlassenen Dongle an SIMCON zurücksendet, die diesen Dongle für die Laufzeit der neuen Lizenz für den Kunden unentgeltlich verwahrt, anderenfalls (wenn kein Hardware-Dongle überlassen wurde) eine Software-Dongle deaktiviert wurde; ein Weiterverkauf der alten Lizenz an Dritte ist während dieser Zeit dem Kunden nicht gestattet. Nach Beendigung der neuen Lizenz endet zugleich die Aussetzung der Nutzungsrechte nach der alten Lizenz und der Kun-de ist berechtigt, die Rücksendung des für ihn verwahrten Dongles bzw. die Neueinrich-tung eines Software-Dongles zu verlangen. Eine Wartung im Hinblick auf die alte Lizenz erfolgt seitens SIMCON nicht.
- Gültigkeitsdauer der Lizenz
- Die Lizenz beginnt entweder zu dem im Lizenzvertrag genannten Datum oder, sollten die Parteien hierzu nichts geregelt haben, mit Überlassung der Software an den Kunden.
- Die Vertragslaufzeit beläuft sich auf mindestens 1 Monat („Vertragsperiode“) und verlängert sich jeweils um eine weitere Vertragsperiode zu den dann jeweils gültigen Listenpreisen, wenn der Lizenzvertrag nicht zuvor mit einer Frist von 1 Woche zum Ende der Vertragsperiode von einer der Parteien gekündigt wurde. Die Parteien können auch Vertragsperioden von 1 Jahr oder länger vereinbaren, welche sich, sollte keine Kündigung erfolgen, ebenfalls um die jeweilige Vertragsperiode verlängern, wobei die Kündigungsfrist in diesen Fällen 3 Monate beträgt.
- Beide Vertragspartner können den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere wenn der andere Vertragspartner, den ihm aus dem Lizenzvertrag einschließlich dieser AGB entstehenden Pflichten nicht nachkommt oder ihnen zuwiderhandelt und eine schriftlich gesetzte Nachfrist von 30 Tagen fruchtlos verstrichen ist.
- Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Übermittlung per E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.
- Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Lizenzvertrags hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben, die eingerichteten Accounts zu löschen sowie alle in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Kopien der Software einschließlich sämtlicher Lizenzschlüssel zu löschen oder zu vernichten sowie etwaige Dongles auf Verlangen von SIMCON an deren Geschäftssitz zurückzusenden. Ziffer 4.12 bleibt unberührt.
- Lizenzgebühr
- Die Höhe der vom Kunden für die befristete Lizenz nebst Supportleistungen zu zahlende Lizenzgebühr ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Lizenzgebühr ist grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten; beläuft sich die Vertragsperiode auf nur 1 Monat, ist die Lizenzgebühr monatlich im Voraus zu zahlen.
- Die Lizenzgebühr bezieht sich auf die Nutzung durch einen (1) User auf dem für diesen einzurichtenden Account.
- Die Lizenz ist vorläufig auf 21 Tage befristet erteilt, bis die vereinbarte, im Voraus zu zahlende Lizenzgebühr gemäß 6.1 an SIMCON entrichtet ist. Mit Zahlung wird die Software freigeschaltet und wandelt sich die Lizenz in eine auf die Laufzeit der Lizenzvereinbarung befristete Lizenz. Die Lizenz erlischt vorläufig, wenn der Kunde die vereinbarte Lizenzgebühr nach 21 Tagen nicht zahlt; sie erlischt endgültig, wenn SIMCON die Kündigung erklärt oder der Lizenzvertrag, gleich aus welchen Gründen, endet. Mit vorläufigem oder endgültigem Erlöschen der Lizenz ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung der Software berechtigt.
- Beläuft sich die vereinbarte Vertragsperiode auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr, ist SIMCON während der Vertragslaufzeit berechtigt, die Lizenzgebühren zum Ende eines Vertragsjahres für die Folgezeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Faktoren anzupassen. Anpassungen erfolgen insbesondere an geänderte Lohn- oder Sachkosten oder an geänderte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen; branchenübliche Preissteigerungen werden ebenfalls berücksichtigt. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
- SIMCON wird den Kunden über Preisanpassungen gemäß Ziffer 6.4 spätestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Die angepassten Preise gelten erstmals für Vertragsjahre, die mit oder nach Inkrafttreten einer Preisanpassung anlaufen. Eine Preiserhöhung gilt als vereinbart, wenn der Kunde den Lizenzvertrag nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des laufenden Vertragsjahres kündigt. Der Kunde wird hierauf in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.
- Ziffern 6.4 und 6.5 gelten nicht für Anpassungen der allgemeinen Preisliste von SIMCON, die durch Verlängerung der Laufzeit des Lizenzvertrages um eine weitere Vertragsperiode mit Beginn der neuen Vertragsperiode in den Vertrag einbezogen wird, es sei denn, der Kunde kündigt den Lizenzvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beginn der neuen Vertragsperiode.
- Pflichten des Kunden; Nutzungsbeschränkungen; Eigenverantwortung in Bezug auf Resultate der Software
- Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von SIMCON ist der Kunde nicht berechtigt, die Software oder aus der Software gewonnene Daten in einer Weise zu verwenden, die auf die Reproduktion, Nachbildung oder Umgehung der zentralen Funktionalitäten der Software abzielt oder eine ähnliche oder konkurrierende Anwendung erzeugt oder zum Trainieren oder Entwickeln von auf Machine Learning basierenden Ersatz- oder Surrogatmodellen zu nutzen.
- Der Kunde verpflichtet sich, vor Einsatz der Software sämtliche ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß funktionieren sollte, ein hieraus entstehender Schaden an den Daten sowie Bestandteilen der ansonsten vom Kunden eingesetzten Software möglichst gering bzw. reparabel ist. Der Kunde verpflichtet sich, seine Systeme und Datenbestände darüber hinaus durch Sicherheitsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, vor Viren und anderen Formen von Malware oder Ransomware zu schützen.
- Der Kunde wird darauf achten, dass er die von der Software erzielten Ergebnisse nicht ohne vorherige Prüfung sowie Plausibilitätskontrolle von ihm verwendet werden. Der Kunde wird hierzu die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck, insbesondere im Hinblick auf die jeweils betroffenen konkreten Bauteile, testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik regelmäßig sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
- Alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die in der Software enthalten sind, sowie alle Unterlagen, die der Kunde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies zur Nutzung der Software durch den Kunden unbedingt erforderlich ist. Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.
- Der Kunde ist außerhalb des Regelungsbereichs des § 69 e UrhG nicht berechtigt, das Quellprogramm der Software einem Reverse Engineering zu unterziehen, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, dieses zu erfassen. Es ist nicht gestattet, die Software oder die Dokumentation in irgendeiner Weise zu bearbeiten, anzupassen oder zu erweitern, für die Nutzung auf anderen Systemen zu verändern oder in andere Sprachen zu übersetzen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig.
- Der Kunde darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen oder anderweitig verwerten. Eine Nutzung der Software zum privaten Gebrauch ist ausgeschlossen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen.
- Keine Gewährleistung für Materialdaten
- Mit der Software CADMOULD wird zugleich eine Materialdatenbank ausgeliefert. Diese enthält Informationen über Materialien, für die mit dieser Software ein Spritzgießprozess simuliert werden kann. Die Informationen über die Materialien und deren Eigenschaften sind, auch soweit sie im jeweiligen Datensatz als vergleichbar mit einem anderen Material gekennzeichnet sind (Vergleichsmaterialien), nur beispielhaft und daher unverbindlich und stellen weder Beschaffenheitsangaben noch Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die vom Kunden eingesetzten Materialien, auf welche sich die Simulation der Software beziehen soll, dar.
- Der Kunde hat vor jeder Simulation unter Anwendung der genannten Materialien vom dafür zuständigen Hersteller die Gültigkeit und Richtigkeit der hierüber in der Materialdatenbank niedergelegten Informationen gewissenhaft prüfen zu lassen. Hiervon unbeschadet wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse aus Simulationen mit über Vergleichsmaterialien niedergelegten Informationen ein breiteres Vertrauensintervall aufweisen als mit Originaldaten berechnete Ergebnisse.
- Eine Nutzung der Ergebnisse der Simulation durch den Kunden erfolgt gänzlich auf eigene Gefahr, wenn der Kunde
- die Software fehlerhaft bedient,
- fehlerhafte Materialdaten implementiert und verwendet,
- bei der Nutzung der Simulationsergebnisse den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Ergebnisse üblicherweise aufgrund des Standes der Technik größere Abweichungen zur Realität aufweisen können, die hinsichtlich Verarbeitungsprozess, Material, Bauteil und Entwicklungsstand unterschiedlich ausfallen können,
- Daten von Vergleichsmaterialien einsetzt, die zwar von SIMCON grundsätzlich zugelassen werden, für die allerdings beim Kunden keine oder nicht alle notwendigen Materialdaten vorliegen,
- Simulationsergebnisse verwendet, wenn und soweit dies ex ante betrachtet aus der Sicht eines Fachingenieurs nicht gebotener Vorsicht entsprach.
- Gegenstand der Supportleistungen
- SIMCON erbringt während der Laufzeit des Lizenzvertrags folgende Leistungen: (i) Be-seitigung von Fehlern (Ziffer 9.2), (ii) Überlassung mindestens eines Softwareupdates pro Supportvertragsjahr (Ziffer 9.3), (iii) Anwenderunterstützung (Ziffer 9.4):
- Fehlerbeseitigung
- Die von SIMCON geschuldete Fehlerbeseitigung umfasst die Beseitigung von Fehlfunktionen der Software, welche die Funktionsfähigkeit der Software, wie von SIMCON beschrieben und im Rahmen der für die Software vereinbarten Lizenzbedingungen zugesagt, beeinträchtigen.
- Die Fehlerbeseitigung kann nach alleinigem Ermessen von SIMCON durch Überlassung eines Updates oder Service-Patches, durch eine zu ändernde Implementierung der Software beim Kunden oder durch andere, dem Kunden zumutbare „Work around“-Lösungen erfolgen. Eine Garantie, dass ein Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit beseitigt wird, wird von SIMCON nicht übernommen.
- Der Kunde hat SIMCON bei der Fehlerbehandlung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere durch reproduzierbare Angabe des konkreten Fehlers sowie ggf. durch Ermöglichung eines Remote-Zugriffs auf die Software. Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist SIMCON für eine verzögerte oder nicht durchführbare Fehlerbehandlung nicht verantwortlich.
- Ist ein Fehler durch vom Kunden eigenmächtig durchgeführte Veränderungen an der Software zurückzuführen, ist SIMCON berechtigt, die Fehlerbeseitigung abzulehnen oder den durch die Fehlerbeseitigung entstandenen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Entsprechendes gilt, sollte sich herausstellen, dass ein Fehler tatsächlich nicht vorhanden war.
- Nicht geschuldet ist die Erweiterung der Software um zusätzliche Funktionalitäten, insbesondere um wesentliche zusätzliche Berechnungsmöglichkeiten und andere Funktionen. Vom Kunden gewünschte Anpassungen oder Weiterentwicklungen erfolgen nur auf Grundlage eines gesonderten Softwareentwicklungsauftrags.
- Softwareupdates
- SIMCON wird dem Kunden freigegebene Softwareupdates mindestens einmal pro Jahr ohne gesonderte Lizenzgebühr per Datenträger oder im Wege des Downloads zur Verfügung stellen. Die Installation sowie Implementierung der Updates erfolgen entsprechend den mitgelieferten Anweisungen durch den Kunden.
- Für die Softwareupdates gelten die für die Software geltenden Lizenzbedingungen unverändert fort.
- Die durch ein Softwareupdate abgelöste Version ist vom Kunden von seinem Softwaresystem zu entfernen und zu löschen; ursprünglich überlassene Datenträger der abgelösten Version sind an SIMCON zurückzusenden.
- Anwenderunterstützung
- SIMCON bietet dem Kunden einen Telefonservice (Hotline) sowie Service per E-Mail zur Beratung und Unterstützung für die Software an. Dies umfasst Anfragen für Materialdaten sowie die Begutachtung von Berechnungsergebnissen, die vom Kunden mit der Software generiert werden.
- Die Servicezeiten sind an Werktagen von Mo.-Fr. von 9.00-17.00 Uhr MEZ, nicht jedoch an nationalen sowie regionalen Feiertagen des Landes NRW.
- Der Telefonservice erfolgt nur gegenüber Ansprechpartnern auf Seiten des Kunden, die an einer SIMCON-Schulung für die Software erfolgreich teilgenommen haben.
- Gegenstand
- C. Dienstleistungsbedingungen
- Geltungsbereich, Gegenstand
- Die Dienstleistungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen SIMCON und dem Kunden, die Beratungsleistungen, Schulungen oder sonstige Dienstleistungen von SIMCON zum Gegenstand haben.
- Zu den Beratungsleistungen gehören insbesondere die Prüfung von CAD-Daten des Kunden anhand dessen Projektanforderungen sowie die hierauf erfolgende Simulation eines Spritzgießprozesses sowie die Erstellung eines Berichts mit Handlungsempfehlungen an den Kunden. Schulungsleistungen beziehen sich auf die Einweisung der Mit-arbeiter des Kunden im Umgang mit der Software. Sonstige Dienstleistungen können sich auf individuelle Projektanfragen oder die Beauftragung von Programmierarbeiten erstrecken. Der konkrete Umfang der geschuldeten Beratungsleistungen ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (siehe Ziffer A.2.1.).
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (siehe dazu nachfolgend Ziffern 10.4 sowie 15), stellen sich die im Dienstleistungsvertrag beschriebenen Leistungspflichten als reine Dienstleistungen dar. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die der Kunde SIMCON zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt. Es wird ohne ausdrückliche Zusage kein Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet. Ferner erfolgt ohne ausdrückliche Zusage keine rechtliche Garantie oder sonstige Zusicherung im Hinblick auf die Erfüllung eines vom Kunden mit der Dienstleistung von SIMCON verfolgten Zwecks. SIMCON kann insbesondere keine Garantie für den Eintritt eines vom Kunden intendierten technischen oder wirtschaftlichen Erfolges abgeben, auch wenn dieser Erfolg vom Kunden im Voraus als Zielsetzung formuliert wurde, da der Eintritt dieses Erfolges auch von weiteren Umständen abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs sowie der Einschätzungskompetenz von SIMCON liegen können.
- Wird seitens SIMCON ein konkret definiertes Leistungsergebnis zugesagt, ist SIMCON zur Erbringung der entsprechenden Leistungen nur insoweit verpflichtet, als diese bei Vertragsschluss schriftlich im Dienstleistungsvertrag festgehalten sind. Entsprechendes gilt für etwa von SIMCON zugesagte Leistungsfristen. Spätere Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Vertragspartner, wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen von SIMCON angemessen zu vergüten sind. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Lieferung/Leistung zu einem be-stimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich von SIMCON bestätigt wird.
- Innerhalb des Rahmens, den der Dienstleistungsvertrag vorgibt, erledigt SIMCON die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Kunde keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. SIMCON wird jedoch stets bemüht sein, Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.
- Mitwirkung des Kunden; notwendige Informationen; Geheimhaltung
- Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der SIMCON kurzfristig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann, ferner zur Entgegennahme der von SIMCON zu erbringenden Beratungsleistungen bevollmächtigt ist.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass SIMCON alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen, Unterlagen oder sonstige Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und sie von allen notwendigen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von SIMCON bekannt werden. SIMCON verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung dem Kunden zurückzugeben. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Knowhow sowie für Informationen, welche SIMCON bei Mitteilung seitens des Kunden bereits bekannt waren oder später ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
- Damit SIMCON verbindliche Fristen und Termine einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des Kunden angewiesen. Dieser verpflichtet sich daher, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten von SIMCON nach besten Kräften zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig erbrin-gen. Soweit für den im Dienstleistungsvertrag definierten Gegenstand der von SIMCON zu erbringenden Leistungen von Relevanz, hat der Kunde insbesondere
- SIMCON unverzüglich über Änderungen der Infrastruktur zu informieren,
- zusätzlich benötigte Infrastruktur bereitzustellen, darunter insbesondere Remotezugang, Netzwerkanschlüsse, Stromversorgung, Arbeitsplätze etc.,
- sicherzustellen, dass, sollte die Leistungserbringung vor Ort beim Kunden stattfinden, zu jeder Zeit Zugang zu Räumlichkeiten, zum Netzwerk und allen anderen in diesem Zusammenhang stehenden Komponenten gewährleistet ist, und einen für den Einsatz angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen
- sowie, falls für die Tätigkeiten Log-In Accounts (Anmeldungen) notwendig sein sollten, diese im Vorfeld einzurichten und SIMCON bekannt zu geben.
- Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, verlängern sich etwa vereinbarte Leistungsfristen und SIMCON ist berechtigt, eine Anpassung der Vergütung zu verlangen.
- Personal
- Vorbehaltlich einer spezielleren Bestimmung im Dienstleistungsvertrag setzt SIMCON für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ausschließlich Mitarbeiter ein, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert sind.
- SIMCON ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt.
- Vergütung
- Soweit die Vertragspartner im Dienstleistungsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütungshöhe treffen, gelten die allgemeinen Vergütungssätze von SIMCON, zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwa anfallender Reisekosten.
- Kündigung
- Ist im Dienstleistungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, können beide Vertragspartner den Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Im Falle eines von SIMCON zu erbringenden Leistungsergebnisses im Sinne der Ziffer 10.4 gelten für die Kündigung seitens der Vertragspartner ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Das Recht beider Vertragspartner, den Dienstleistungsvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
- Kündigungserklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
- Besondere Bestimmungen bei Werkleistungen im Sinne der Ziffer 10.4
- Für etwa von SIMCON zugesagte Werkleistungen bzw. Leistungsergebnisse im Sinne der Ziffer 10.4 gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 15.2 bis 15.3.
- Die Abnahme des von SIMCON erbrachten und abgelieferten Werks erfolgt spätestens innerhalb von 1 Woche nach Übergabe. Werden vom Kunden innerhalb dieser Zeit keine abnahmehindernden Mängel geltend gemacht, gilt das Werk als abgenommen. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, wird die Vergütung sofort fällig.
- Mit Abnahme und vollständiger Bezahlung der von SIMCON erbrachten Leistungen gehen die für den nach dem Dienstleistungsvertrag bestimmten Nutzungszweck erforderlichen nichtausschließlichen Nutzungsrechte hieran auf den Kunden über. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere auf Vervielfältigung, Bearbeitung, entgeltliche Verbreitung sowie Veröffentlichung werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht auf den Kunden übertragen, sofern hinsichtlich der betroffenen Urheberrechte keine rechtliche Erschöpfung eingetreten ist.
- Besondere Bestimmungen bei Schulungen
- Schulungsangebote von SIMCON sind freibleibend, unverbindlich und stehen unter Verfügbarkeitsvorbehalt. Die Schulungsvereinbarung kommt erst mit Auftragsbestätigung durch SIMCON zustande.
- Der Kunde stimmt zu, dass die bei Angabe der Buchungsdaten mitgeteilten personenbezogenen Daten, insbesondere E-Mail-Adressen der an einer Schulung teilnehmenden Personen („Teilnehmer“) seitens SIMCON zum Zwecke der Kommunikation mit den Teilnehmern im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Einwilligung der Teilnehmer gespeichert und verwendet werden dürfen. Der Kunde trägt für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Datenvereinbarung Sorge.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Schulungsgebühr im Voraus mit Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
- Bei Vor-Ort-Schulungen ist der Kunde für die erforderliche Infrastruktur verantwortlich. Er hat insbesondere Räumlichkeiten in ausreichender Größe sowie Arbeitsplatzrechner in der erforderlichen Zahl und mit der erforderlichen Leistungsfähigkeit vorzuhalten und für die ordnungsgemäße Installation der zu schulenden Software zu sorgen. SIMCON wird gesondert mitteilen, welche konkrete Infrastruktur einschließlich der Peripheriegeräte und Raumausstattung erforderlich ist.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, werden Reisekosten von SIMCON gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Unterlagen und Präsentation der Schulungen sind vertrauliche Informationen. Sie sind allein für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmer bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SIMCON nicht vervielfältigt, verbreitet, veröffentlicht, öffentlich zugänglich gemacht, übersetzt bzw. anderweitig bearbeitet oder zu anderen Zwecken als dem persönlichen Gebrauch genutzt werden.
- Geltungsbereich, Gegenstand
- D. Allgemeine Bedingungen
- Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird SIMCON in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
- 1Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens ab dem 8. Tag nach dem Rechnungsdatum in Verzug, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Rechnung nicht erhalten hat. Bein Anwendbarkeit des deutschen Rechts richten sich die Verzugszinsen nach § 288 BGB und SIMCON ist berechtigt, eine Mahnkostenpauschale von EUR 40 zu erheben. In allen anderen Fällen ist SIMCON berechtigt, bis zum Eingang der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat (oder den nach geltendem Recht zulässigen Höchstbetrag, falls dieser niedriger ist) zu berechnen. Der Kunde trägt ferner die Inkassokosten, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren.
- Zahlungen können seitens des Kunden auch durch schriftliche Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung oder per Kreditkarte geleistet werden.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, von SIMCON anerkannt wurden oder unstreitig sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von SIMCON ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus dem zugrundeliegenden Lizenz- oder Dienstleistungsvertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
- Liefer- und Leistungszeit
- Angaben zu Lieferfristen, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Lieferzeit für eine Softwarelizenz höchstens 14 Tage nach Eingang der Bestellung.
- Für die Dienstleistung gilt die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit nach Eingang der Bestellung. Bezüglich der Dienstleistung beginnt die Lieferzeit erst, wenn alle zur Bearbeitung notwendigen technischen Fragen geklärt sind und SIMCON alle erforderlichen Daten vorliegen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SIMCON berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
- Gewährleistung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und SIMCON Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
- SIMCON gewährleistet, dass die gemäß der Auftragsbestätigung gelieferte Software der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und ihrer Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen, wobei sich die Freiheit von Rechtsmängeln auf das von den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll, beschränkt und ohne vereinbartes Bestimmungsland diese Gewähr für das Land gilt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
- Sofern und soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist als Beschaffenheit der Software ausschließlich das fehlerfreie Funktionieren der Software anhand der in der mitgelieferten Dokumentation aufgeführten Testbeispiele vereinbart.
- SIMCON übernimmt keine Gewähr und Haftung für der Sphäre des Kunden zuzuordnende Funktionsbeeinträchtigungen der Software, insbesondere bei Störungen von Rechnernetzwerken. SIMCON haftet ferner nicht für von Dritten verursachte oder verantwortete Mängel, Beeinträchtigungen oder Schädigungen an der Software selbst oder am IT-System des Kunden (etwa durch Cyber-Angriffe auf die Infrastruktur oder Daten des Kunden, insbesondere durch Malware oder Ransomware), es sei denn, SIMCON hätte durch zumutbare und vorhersehbare Maßnahmen an der Software derartige Eingriffe Dritter verhindern können.
- SIMCON leistet bei Sach- und Rechtsmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Bei Sachmängeln überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel und passt die Anwendungsdokumentation entsprechend an; als Mängelbeseitigung gilt auch, wenn SIMCON dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln verschafft SIMCON nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit der gelieferten oder einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Software.
- SIMCON ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung von SIMCON bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllungsverpflichtung von SIMCON einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung bleiben unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, ist die für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen oder die vereinbarten Entgelte mindern, wenn er hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet SIMCON im Rahmen der in Ziffer 20 bzw. 21 dieser AGB festgelegten Grenzen. SIMCON kann nach Ablauf der Nachfrist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt; nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf SIMCON über.
- Erbringt SIMCON Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend ihren üblichen Sätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Kunden verschuldet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der vom Kunden behauptete Mangel nicht nachweisbar oder nicht SIMCON zuzurechnen ist. Ebenso sehr hat der Kunde SIMCON einen notwendigen und angemessenen Mehraufwand infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden zu erstatten.
- Behaupten Dritte Rechte an der gelieferten Software, die den Kunden an der vertraglich eingeräumten Nutzung hindern, so hat der Kunde SIMCON unverzüglich schriftlich und umfassend, namentlich durch Überlassung von an den Kunden gerichteten diesbezüglichen Schriftstücken des Dritten, hierüber zu informieren. SIMCON ist berechtigt, die behaupteten Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegen den Dritten alleine abzuwehren und der Kunde ermächtigt SIMCON, hierzu im eigenen Namen entsprechende Schritte einzuleiten. Wird der Kunde von dem Dritten unmittelbar in Anspruch genommen, stimmt er sich mit SIMCON hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der behaupteten Ansprüche detailliert ab, namentlich gibt der Kunde keine Erklärungen zu Lasten von SIMCON wie etwa ein Anerkenntnis oder ein Vergleich ohne vorherige Zustimmung von SIMCON ab. Im Falle berechtigter Ansprüche Dritter ist SIMCON verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden beruhen.
- Aus sonstigen Pflichtverletzungen seitens SIMCON kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber SIMCON schriftlich gerügt und ihr eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat, die erfolglos abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 20 bzw. 21 dieser AGB festgelegten Grenzen.
- Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
- Haftung (bei Anwendbarkeit von US-Recht)
- Vorbehaltlich der der Regelungen in 20.2 schließt SIMCON (i) die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, Beschädigung oder Verlust von Daten, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung sowie Strafschadensersatz, (ii) alle gesetzlichen Gewährleistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aus; im Übrigen ist jegliche Haftung von SIMCON der Höhe nach auf einen Betrag von höchstens EUR 50.000,00 oder eine Jahreslizenzgebühr, je nachdem, welcher Betrag geringer ist, beschränkt.
- SIMCON schließt ihre Haftung nicht aus oder beschränkt sie nicht für: (a) arglistige Täuschung, (b) vorsätzliche Pflichtverletzung, (c) Schäden, die aus einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person resultieren oder (d) alle anderen Schäden, für welche die Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen wer-den kann.
- Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu minimieren.
- Haftung (bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts
- Wenn für Vertrag deutsches Recht gilt, ersetzen die folgenden Bestimmungen die Regelungen gemäß der vorstehenden Ziffer 20 vollständig und gelten stattdessen: Die Haftung von SIMCON bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nach Maßgabe der in den nachfolgenden Ziffern 21.2 bis 21.6 geregelten Voraussetzungen und Beschränkungen.
- Die Haftung von SIMCON ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt in Fällen von (i) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) mindestens fahrlässig verursachter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) arglistigem Verhalten, (iv) gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder (v) bei einer Haftung für das Fehlen garantierter Beschaffenheitsmerkmale.
- In anderen als den in Ziffer 21.2 genannten Fällen haftet SIMCON bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Bei mängelbedingten Schadenersatzansprüchen ist die Haftung in diesem Fall auf die vertraglich vereinbarte und geleistete Vergütung begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung in diesem Fall auf 100.000 € pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens 250.000 € aus einem Vertrag; darüber hinaus, soweit SIMCON gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Zahlung der Versicherungsentschädigung.
- Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet SIMCON nur, wenn der Kunde angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen, insbesondere regelmäßige Sicherheitskopien aller Daten und Programme angefertigt hat. Die Haftung besteht nur für den Schaden, der trotz dieser Maßnahmen nicht vermieden werden konnte
- Eine Haftung für die Nutzbarkeit bzw. Verwertbarkeit der von SIMCON überlassenen Software oder eines von SIMCON zu erstellenden Werkes bzw. zu liefernden Ergebnisses ist ausgeschlossen bzw. beschränkt, sofern und soweit der Eintritt des Schadens hätte vermieden werden können, wenn der Kunde zunächst einen ihm zumutbaren Test in einer geeigneten Testumgebung durchgeführt hätte.
- In anderen als den in Ziffern 21.2 bis 21.5 genannten Fällen ist die Haftung von SIMCON ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Haftung von SIMCON für Angestellte, Arbeitnehmer, rechtliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder jede andere Person, die in Ver-tretung für SIMCON handelt sowie eine Haftung dieser Personen selbst
- Verjährung
- Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 2 verjähren etwaige Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung nach Ablauf eines Jahres ab Lieferung bzw. Bereitstellung (und Benachrichtigung des Kunden hierüber) der Software; die gleiche Frist gilt für Ansprüche des Kunden gegen SIMCON aus sonstigen Pflichtverletzungen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 20 bzw. 21 sowie Ansprüche in Folge von Rechtsmängeln, aufgrund derer ein Dritter die Herausgabe bzw. Löschung der Software vom Kunden verlangen kann, verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auditrecht
- SIMCON hat ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Softwarepiraterie und ist daher berechtigt, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt („Audit“). Hierzu wird der Kunde SIMCON Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. SIMCON darf das Audit in den Räumlichkeiten des Kunden zu dessen üblichen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. SIMCON wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
- Jeder Vertragspartner hat die ihm entstehenden Kosten des Audits selbst zu tragen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche von SIMCON wegen einer im Zuge des Audits festgestellten Verletzung des Lizenzvertrages bzw. der Lizenzbedingungen durch den Kunden. Führt die Verletzung dazu, dass SIMCON eine Nachforderung an zusätzlichen Lizenzgebühren oder Schadensersatzansprüche hat, die eine Wert von 2,5 % der vom Kunden entrichteten Lizenzgebühren (bei befristeten Lizenzen (Softwaremiete) der pro Jahr vom Kunden entrichteten Lizenzgebühren) übersteigen, hat der Kunde zudem die angemessenen Kosten des Audits zu tragen.
- Hat sich der Kunde im Rahmen des abgeschlossenen Lizenz- oder Dienstleistungsvertrages seinerseits ein Auditrecht im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb von SIMCON vorbehalten, gilt Ziffer 23.2 entsprechend.
- Compliance; außerordentliches Kündigungsrecht
- Der Kunde garantiert im Allgemeinen und besonders während der Dauer des Lizenz- sowie des Dienstleistungsvertrags die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) aller Anti-Korruptions-Gesetze.
- Die Vertragspartner bestätigen, dass sie im Zusammenhang mit dem Abschluss sowie der Durchführung der zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge keine verbotenen Handlungen begangen haben und/oder begehen werden, weder direkt noch indirekt, und dies auch künftig nicht tun werden. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren sowie das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
- Der Kunde sichert zu, dass er die Software nicht zu Zwecken einsetzt, die gegen geltende Gesetze verstößt.
- Stellt SIMCON fest, dass der Kunde wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffern 1 bis 27.3 verstößt, ist SIMCON zur sofortigen außerordentlichen Beendigung der mit dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehungen berechtigt.
- Referenzangabe
- Der Kunde gewährt SIMCON unentgeltlich das Recht, den Kunden zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen. Hierzu wird SIMCON das Recht eingeräumt, das Logo oder die Marke des Kunden zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenzangabe, insbesondere auf der Homepage von SIMCON zu nutzen. Diesbezüglich wird sich SIMCON mit dem Kunden abstimmen.
- Sofern SIMCON das Logo oder die Marke des Kunden verwendet, hat SIMCON das Interesse des Kunden an der Integrität der Kennzeichen zu wahren.
- Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, wenn der Kunde einer solchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.
- Sonstige Bestimmungen
- Die zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Lizenzverträge und/oder Dienstleistungsverträge unter Einschluss der vorliegenden AGB stellen die endgültigen, ausschließlichen und umfassenden Vereinbarungen im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse dar und haben Vorrang vor allen vorhergehenden und gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
- Änderungen und Ergänzungen des Lizenz- oder Dienstleistungsvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
- Soweit in diesen AGB für Erklärungen oder Vereinbarungen die Schriftform verlangt wird, erfüllen auch elektronische Dokumente in Textform das Schriftformerfordernis.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SIMCON. SIMCON ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz oder Niederlassung zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem am Sitz des den Vertrag schließenden SIMCON-Unternehmens geltenden nationalen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. SIMCON nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil.
- Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- A. Geltungsbereich, Vertragsschluss